ABGB: §§ 880a, 932, 1052
KSchG: § 6 Abs 1 Z 6
Eine Haftrücklassgarantie erhält dem Übernehmer sein Leistungsverweigerungsrecht bis zur Mängelbehebung. Durch den Abruf der Garantie wird er so gestellt, als hätte er den betroffenen Teil des Entgelts noch nicht an den Übergeber bezahlt.