ZPO: § 234
ABGB: §§ 523, 1500
Der Erwerber kaufte das Liegenschaftseigentum während des Rechtsstreits, in dem der Voreigentümer mit Unterlassungsklage (Eigentumsfreiheitsklage) ein Servituts- oder Benützungsrecht eines Dritten an der Liegenschaft bestritt. Im Kaufvertrag ließ er sich zusichern, dass der Voreigentümer das Verfahren fortführen wird. Die Klage wurde in der Folge mit der Begründung abgewiesen, dass entweder ein außerbücherlich erworbenes Dienstbarkeitsrecht oder ein konkludent vereinbartes Nutzungsrecht des Dritten besteht. Die Rechtskraft dieses Urteils erstreckt sich gem § 234 ZPO auf den Erwerber, weshalb einer weiteren, von ihm selbst neu eingebrachten Unterlassungsklage das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegensteht. Ein lastenfreier Erwerb im Vertrauen auf den Grundbuchstand scheidet aufgrund der Kenntnis des Rechtsstreits aus. Ein wie im vorliegenden Fall offenkundiges, auf einem konkludent abgeschlossenen Vertrag beruhendes Nutzungsrecht geht auch ohne vertragliche Überbindung auf den Erwerber über.