Mit dem ErbRÄG 2015 wurde ein gesetzliches Erbrecht des Lebensgefährten des Verstorbenen eingeführt, das jedoch als außerordentliches Erbrecht erst eingreift, wenn die Verlassenschaft mangels Erben den Vermächtnisnehmern oder dem Bund zufallen würde (§ 748 ABGB). Der Autor befasst sich mit den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Gerichtskommissär dem Lebensgefährten auf Antrag eine Amtsbestätigung gem § 172 AußStrG über seine Vertretungsbefugnis für die Verlassenschaft ausstellen kann. Problematisch erscheine dabei einerseits die Subsidiarität des Erbrechts und andererseits die schwere Beurteil- und Nachweisbarkeit einer Lebensgemeinschaft. Der Autor kommt zum Ergebnis, dass die Amtsbestätigung erst nach Ablauf der Ediktalfrist zur Meldung unbekannter Erben (§ 158 AußStrG) ausgestellt werden kann. Außerdem sollte der Gerichtskommissär zuvor den Vermächtnisnehmern und dem Bund Gelegenheit zur Stellungnahme geben.