Die Höhe des mit dem ErbRÄG 2015 eingeführten Pflegevermächtnisses (§§ 677 f ABGB) richtet sich nach Ansicht des Autors nach den Aufwendungen, die sich der Verstorbene durch die Pflegeleistungen des Vermächtnisnehmers tatsächlich erspart hat. Die Pflegeleistungen seien mit dem marktüblichen Entgelt professioneller Kräfte zu bewerten. Vom ermittelten Betrag sei anschließend die Einkommensteuerersparnis, die der Verstorbene durch die Geltendmachung des Pflegeentgelts als außergewöhnliche Belastung erzielen hätte können, abzuziehen. Wenn in komplexeren Fällen die Bewertung nur durch einen Sachverständigen erfolgen kann, sei dieser vom Gerichtskommissär zu bestellen. Wie Zuwendungen für die Pflege zu Lebzeiten unterliege auch das Pflegevermächtnis beim Vermächtnisnehmer grundsätzlich nicht der Einkommensteuerpflicht.