LiegTeilG: § 3 Abs 1
ABGB: § 828 Abs 1
Gem § 3 Abs 1 LiegTeilG ist die Abschreibung eines Liegenschaftsteils ohne Zustimmung der Buchberechtigten möglich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte auf diese übertragen werden. Diese Regelung ist teleologisch einschränkend zu interpretieren. Sie erfasst nicht Miteigentümer, sondern nur sonstige Buchberechtigte.