VermG: § 8 Z 1
ABGB: § 523
Wenn das Grundstück im Grenzkataster eingetragen ist, steht die Grenze gem § 8 Z 1 VermG bindend fest. Andernfalls ist vorrangig der in der Natur festzustellende Grenzverlauf maßgeblich.
VermG: § 8 Z 1
ABGB: § 523
Wenn das Grundstück im Grenzkataster eingetragen ist, steht die Grenze gem § 8 Z 1 VermG bindend fest. Andernfalls ist vorrangig der in der Natur festzustellende Grenzverlauf maßgeblich.