EheG: §§ 83, 94
Dass Schulden, die ein Ehegatte vor der Eheschließung eingegangen ist (hier offenbar: Konsumschulden), während der Ehe aus ehelichen Mitteln zurückgezahlt worden sind, kann bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens bzw der Bemessung der Ausgleichszahlung im Rahmen der Billigkeit zu seinen Lasten berücksichtigt werden.