EheG: §§ 81, 91 Abs 1
AußStrG: §§ 17, 25 Abs 2 Z 1
Eine formal im Miteigentum der Ehegatten stehende Liegenschaft ist nicht in die Aufteilung des ehelichen Vermögens einzubeziehen, wenn sie von den Ehegatten nach Trennung im Rahmen einer (gemischten) Schenkung außerbücherlich an ihre Kinder veräußert worden ist.