ABGB: § 231
Der Unterhaltsanspruch des studierenden Kindes erlischt grundsätzlich mit dem Überschreiten der durchschnittlichen Studiendauer. Im Fall eines Bachelorstudiums kommt es auf dessen durchschnittliche Dauer ohne Berücksichtigung der Dauer des Masterstudiums an, weil es sich um selbstständige Studien handelt.