In der Rs 6 R 4/17f wies das LG Ried darauf hin, dass die wiederholte Pfändung eines Bankguthabens aufgrund desselben Exekutionstitels nach der Rsp zwar möglich ist, weil jede Pfändung grundsätzlich nur das aktuelle Guthaben, nicht aber neue Einzahlungen erfasst. In jedem weiteren Exekutionsantrag müsse der Gläubiger jedoch vorbringen, dass sich der Kontostand seit der letzten Exekutionsbewilligung positiv verändert hat, sofern dies nicht aktenkundig ist. Ansonsten sei der Antrag wegen eines nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangels abzuweisen.