§ 54a ZPO ordnet die Verzinsung des Prozesskostenersatzes im Verzugsfall an und ermöglicht die Bewilligung der Exekution auch zur Hereinbringung der Zinsen. Nach Auffassung des LG Ried (6 R 6/17z) ist diese Regelung weder unmittelbar noch analog auf die Gebühren anzuwenden, die in einem Verlassenschaftsverfahren dem Gerichtskommissär zugesprochen worden sind. Im Exekutionsverfahren zur Hereinbringung der Gebühr könnten daher keine Verzugszinsen geltend gemacht werden.