Nach Ansicht des OGH (2 Ob 200/16z) wird ein Verlassenschaftsverfahren durch die Eröffnung der Insolvenz über den Nachlass zumindest insoweit unterbrochen, als es um Angelegenheiten geht, die - wie die Ermittlung, Einbringung und Sicherstellung der Aktiven (§ 81a Abs 2 IO) - dem Insolvenzverwalter vorbehalten sind. Ein Rechtsmittelverfahren im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens, in dem es um die Nachlasszugehörigkeit von Wertpapierdepots und Sparbüchern geht, sei daher unterbrochen.