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Vorabentscheidungsersuchen zum Haager Unterhaltsprotokoll

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/111Zak 2017, 63 Heft 4 v. 7.3.2017

Gem Art 4 Abs 2 des Haager Unterhaltsprotokolls (HUP) ist der Kindesunterhalt ausnahmsweise nach dem Recht des Gerichtsstaats zu beurteilen, wenn das Kind nach dem an sich maßgeblichen Recht seines Aufenthaltsstaats keinen Unterhalt erlangen kann. In der Rs 7 Ob 208/16p hat der OGH ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, um klären zu lassen, ob diese Regelung nur dann herangezogen werden kann, wenn das Unterhaltsverfahren in einem anderen Staat als dem Aufenthaltsstaat geführt wird, oder ob sie auch den Fall eines Aufenthaltswechsels erfasst, in dem iSd Art 3 Abs 2 HUP frühere Unterhaltszeiträume nach dem Recht des bisherigen Aufenthaltsstaats und spätere Zeiträume nach dem Recht des neuen Aufenthalts- und Gerichtsstaats zu beurteilen sind. Außerdem will der OGH wissen, ob sich das Kind auch dann auf die Ausnahmeklausel des Art 4 Abs 2 HUP berufen kann, wenn es nach der an sich maßgeblichen Rechtsordnung des (bisherigen) Aufenthaltsstaats - im konkreten Fall Deutschland - nur deshalb keinen Unterhalt für die Vergangenheit geltend machen kann, weil es die dort vorgesehenen Voraussetzungen (Einmahnung) nicht erfüllt. Die Auslegungshoheit des EuGH für das HUP leitete der OGH daraus ab, dass Art 15 EuUVO auf dieses Abkommen verweist und es auch von der EU selbst ratifiziert worden ist.

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