EuGVVO 2012: Art 7 Nr 2, Art 24 Nr 1
ABGB: § 372
Eine publizianische Unterlassungsklage des Parkplatzmieters, die sich gegen Störungen durch einen im EU-Ausland ansässigen Dritten richtet, fällt nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Belegenheitsstaats gem Art 24 Nr 1 EuGVVO 2012 (= Art 22 Nr 1 EuGVVO 2001). Dennoch ist die Einbringung der Unterlassungsklage in diesem Staat möglich, weil sich der Kläger auf den Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 (= Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001) berufen kann, der am Handlungs- und Erfolgsort der Störung besteht.