EO: § 54 Abs 3, § 355
Wenn der Exekutionsantrag für eine Unterlassungsexekution inhaltliche Mängel aufweist (hier: widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Titelverstoßes), hat das Exekutionsgericht gem § 54 Abs 3 EO einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Ob eine Frist für die Verbesserung festzulegen ist, bleibt offen.