Nach 5 Ob 261/15s = Zak 2016/462, 252 bildet die Vollmacht einer juristischen Person nur dann eine taugliche Grundlage für eine Einverleibung, wenn der Beglaubigungsvermerk zu den Unterschriften der vertretungsbefugten Organe auch deren Geburtsdaten anführt. Der Autor kritisiert diese Entscheidung. Bei Vertretern handle es sich um keine am Rechtsgeschäft beteiligte Personen iSd § 27 Abs 2 GBG. Bei bevollmächtigten Vertretern verzichte die Judikatur deshalb auf die Anführung des Geburtsdatums (5 Ob 17/07x = Zak 2007/443, 255; 5 Ob 216/06k = Zak 2007/155, 93). Es bestehe kein Grund, organschaftliche Vertreter anders zu behandeln.