ZPO: § 611 Abs 2
Nur besonders schwerwiegende Verfahrensfehler im Schiedsverfahren rechtfertigen die Aufhebung des Schiedsspruchs gem § 611 Abs 2 Z 2 oder Z 5 ZPO (Verletzung des Parteiengehörs oder des formellen ordre public). Die Relevanz des Fehlers für das Verfahrensergebnis muss vom Aufhebungskläger grundsätzlich nicht dargelegt werden.