ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht richtet sich in erster Linie nach dem Wohl des Patienten und erst in zweiter Linie nach seinem Selbstbestimmungsrecht.
Im Rahmen der ärztlichen Aufklärungspflicht muss der Arzt nicht zwingend über Differentialdiagnosen, dh alternativ in Betracht kommende Erkrankungen, aufklären.