ABGB: § 1295 Abs 1
Das Verkehrsunternehmen trifft im Haltestellenbereich in Bezug auf den Winterdienst keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht gegenüber jedermann, sondern lediglich die vertragliche Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kunden.
ABGB: § 1295 Abs 1
Das Verkehrsunternehmen trifft im Haltestellenbereich in Bezug auf den Winterdienst keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht gegenüber jedermann, sondern lediglich die vertragliche Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kunden.