ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Auf typische Risiken hat der Arzt im Rahmen seiner Aufklärungspflicht unabhängig von ihrer statistischen Wahrscheinlichkeit hinzuweisen.
Vor dem Einsetzen eines Intrauterinpessars (Spirale) muss der Gynäkologe die Patientin über das Risiko des Abwanderns in den Bauchraum informieren.