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Aufklärungspflicht des Gynäkologen vor dem Einsetzen einer Spirale

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/96Zak 2017, 56 Heft 3 v. 21.2.2017

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299

Auf typische Risiken hat der Arzt im Rahmen seiner Aufklärungspflicht unabhängig von ihrer statistischen Wahrscheinlichkeit hinzuweisen.

Vor dem Einsetzen eines Intrauterinpessars (Spirale) muss der Gynäkologe die Patientin über das Risiko des Abwanderns in den Bauchraum informieren.

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