WEG: §§ 21, 24
Wenn ein Mit- und Wohnungseigentumsanteil mit einem Fruchtgenussrecht belastet ist, steht das Stimmrecht bei der Willensbildung der Eigentümergemeinschaft idR nicht dem Wohnungseigentümer, sondern dem Fruchtnießer zu. Nur Befugnisse, die mit den Gebrauchs- und Verwaltungsrechten des Fruchtgenussberechtigten nicht kollidieren, verbleiben beim Wohnungseigentümer.