Gem Art 5 Abs 3 Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG wird vermutet, dass ein Mangel bereits im Zeitpunkt der Lieferung bestand, wenn er binnen sechs Monaten nach Lieferung offenbar wurde. Aufgrund der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-497/13 , Faber/Autobedrijf Hazet = Zak 2015/373, 203 hat der BGH (VIII ZR 103/15) seine bisherige Judikatur zu der Vermutungsregel, die in Deutschland in § 476 BGB umgesetzt ist (zur österreichischen Umsetzung siehe § 924 ABGB), in zwei Punkten angepasst. Erstens hielt er fest, dass die Vermutung bereits dann eingreift, wenn der Übernehmer einen - gemessen am Vertrag - fehlerhaften Zustand und dessen Auftreten innerhalb von sechs Monaten nach dem Gefahrenübergang nachweist. Hingegen müsse der Übernehmer weder darlegen noch beweisen, auf welche Ursache dieser Fehler zurückzuführen ist und ob er in den Verantwortungsbereich des Übergebers fällt. Zweitens gelangte er zur Auffassung, dass die Vermutung den Übernehmer auch vom Nachweis befreit, dass ein erst nach Gefahrenübergang entstandener akuter Mangel auf einen in diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden latenten Mangel zurückzuführen ist.