Nach Ansicht des BGH (X ZR 117/15 und X ZR 118/15) begründet es einen Reisemangel, wenn der Reisende während des zu den Reiseleistungen zählenden Bustransfers vom Flughafen zum Hotel bei einem Verkehrsunfall verletzt wird. Die gewährleistungsrechtliche Haftung treffe den Reiseveranstalter unabhängig davon, ob ihm ein Verschulden am Verkehrsunfall zurechenbar ist oder Fremdverschulden vorliegt (wie hier: Kollision mit einem Geisterfahrer). Da die Transportleistung in den Vertrag einbezogen ist, falle ein Verkehrsunfall nicht in das allgemeine Lebensrisiko, das der Reisende selbst zu vertreten hätte, sondern sei als reisespezifische Gefahr zu qualifizieren. Im Rahmen der Gewährleistung stehe dem Reisenden ein Preisminderungsanspruch zu. Wenn er bei dem Verkehrsunfall getötet oder so schwer verletzt wurde, dass er keine Reiseleistungen mehr in Anspruch nehmen konnte, entfalle der Anspruch des Reiseveranstalters auf den Reisepreis zur Gänze. Gleiches gelte, wenn er zwar leichter verletzt wurde und das Hotelzimmer noch beziehen konnte, die Reise für ihn aber keinen Erholungswert hatte, weil er einem schwerer verletzten Mitreisenden beistehen musste.