Zu OLG Innsbruck 4 R 152/15g: Obwohl ein Variantenskifahrer die konkrete Lawinengefahr nicht erkennen konnte, haftet er für den Schaden, wenn er trotz allgemein bekannter Gefahr in einen Hang einfährt, der in Bezug auf das Ausmaß potentieller Lawinenschäden aufgrund seiner Lage oberhalb einer Straße besonders gefährlich erscheint, und dabei eine Lawine auslöst.