Der VfGH hat zahlreiche Ausnahmen vom Parteiantrag auf Normenkontrolle als verfassungswidrig aufgehoben, weil sie ihm nicht zur Sicherung des Verfahrenszwecks unerlässlich erschienen. Bestätigt wurden hingegen die Ausnahmen für Exekutions- und Provisorialverfahren (G 537/2015 ua = Zak 2016/231, 118; G 665/2015 = Zak 2016/757, 403). Der Autor wendet ein, dass der Zweck dieser Verfahren, nämlich die rasche Durchsetzung, durch einen Normenkontrollantrag ebenso wenig berührt wird, weil die erstinstanzlichen Entscheidungen trotz Erhebung eines Rechtsmittels vorläufig vollstreckbar sind. Ein anlässlich des Rechtsmittels eingebrachter Parteiantrag auf Normenkontrolle ändere daran gem § 528b Abs 2 ZPO nichts.