Nach 7 Ob 156/16s = Zak 2016/737, 396 kann der Käufer einer "unsanierten", 1945 errichteten Altbauwohnung, die er von Besuchen bei den Mietern kennt, ohne ausdrückliche Zusage des Verkäufers nicht davon ausgehen, dass die Elektroinstallationen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und über einen ausreichenden Personenschutz (Erdung, Fehlerstrom-Schutzschalter) verfügen. Er lehnte deshalb sowohl eine Gewährleistungspflicht des Verkäufers für den gefährlichen Zustand der Anlage als auch dessen Haftung wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht über diesen Zustand ab. Der Autor bezeichnet dieses Ergebnis als absurd. Die fehlenden Personenschutzeinrichtungen würden Lebensgefahr begründen. Ein offenkundiger Mangel iSd § 928 ABGB liege ua aufgrund der für die Beurteilung erforderlichen elektrotechnischen Kenntnisse nicht vor. Eine mit der Nutzung des Kaufobjekts verbundene Lebensgefahr könne nicht von der Aufklärungspflicht ausgenommen werden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Verkäufer die Schuld an dem Zustand der Anlage trägt, weil er während des Mietverhältnisses seiner nach dem MRG bestehenden Erhaltungspflicht nicht nachgekommen ist.