Seit Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 mit 1. 1. 2017 unterliegt die Schenkung auf den Todesfall der in § 1253 ABGB vorgesehenen Schranke für die Vermögensaufteilung (Freibleiben eines "reinen Viertels"). Der Autor weist darauf hin, dass der Geschenkgeber bei wörtlicher Auslegung die Schenkung nachträglich einseitig durch willentliche Verminderung seines Vermögens, die zu einer Unterschreitung des "reinen Viertels" führt, unwirksam machen könnte. Seiner Auffassung nach muss die Regelung teleologisch reduziert werden. Nur eine nachträgliche zufällige Verminderung sei zu berücksichtigen. Dass die Grenze schon bei Vertragsabschluss unterschritten war oder später durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Minderung unterschritten wurde, bleibe hingegen außer Betracht.