Der Autor berichtet von einer Entscheidung, mit der das LG Innsbruck den bisher nominell höchsten Schmerzengeldbetrag von 250.000 € zugesprochen hat (69 Cg 36/11k; zum Verhältnis zu valorisierten Schmerzengeldzusprüchen siehe die Zak-Schmerzengeldtabelle, die unter http://zak.lexisnexis.at/tabellen abrufbar ist). Bei der Geschädigten handelt es sich um ein neunjähriges Kind, das seit dem zweiten Lebensmonat aufgrund eines Arztfehlers an einer irreparablen Hirnschädigung leidet, die mit absoluter Immobilität, lebenslanger Pflegebedürftigkeit, völlig verzerrten Sinneswahrnehmungen und der Unfähigkeit, Sprache zur Interaktion zu nutzen, verbunden ist. Zusätzlich zum Schmerzengeld erhielt sie 25.000 € als Verunstaltungsentschädigung. Weiters geht der Autor in dem Artikel ausführlich auf die E 1 Ob 114/16w = Zak 2016/714, 378 ein, mit der der OGH Eltern eines totgeborenen Kindes Trauerschmerzengeld zusprach.