Nach Ansicht der Autoren ist ein Privatbeteiligtenanschluss des Geschädigten im Strafverfahren gegen ein Organ seit der Strafprozessreform 2004 nicht mehr zulässig. Voraussetzung für den Anschluss sei, dass der Beschuldigte dem Geschädigten gegenüber privatrechtlich haftet, was im Fall eines Organs aufgrund der Amtshaftung nicht der Fall sei.