Der Autor wendet sich gegen die vom OGH in 5 Ob 1010/93 begründete und vom LGZ Wien kürzlich in der Rs 47 R 119/16x geteilte Auffassung, dass die Anmerkung der Abtretung der Hauptmietzinse im Grundbuch gem § 42 MRG die Verbücherung des Bestandrechts voraussetzt. Ein Rechtfertigungsgrund für diese auch in der Lit (zB Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht § 19 Rz 1) vertretene Einschränkung existiere nicht. Die Begründung der Rsp beruhe auf einem Fehlzitat.