Wenn der Verstorbene keine Vermächtnisse vergeben, aber eine Schenkung auf den Todesfall vereinbart hat, geht der Geschenknehmer nach Ansicht von Till (Analoge Anwendung des außerordentlichen Erbrechts, iFamZ 2016, 32; dazu Zak 2016/152, 80) aufgrund eines Analogieschlusses als außerordentlicher Erbe der Aneignung durch den Staat vor. Der Autor kritisiert diese Auffassung. Eine Schenkung auf den Todesfall, die nach Vertragsabschluss nicht mehr frei widerrufen werden kann, stelle kein Indiz für eine Nahebeziehung im maßgeblichen Todeszeitpunkt dar. Eine Gesetzeslücke sei daher nicht erkennbar.