Zu 5 Ob 26/15g = Zak 2015/686, 395: Dass einige Religionen wie der Islam der Unversehrtheit des toten Körpers hohen Stellenwert beimessen, wirft keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Obduktionsanordnung in § 25 Abs 1 KAKuG wegen Eingriffs in die Religionsfreiheit auf, weil dieser Eingriff durch das Ziel der medizinischen Weiterentwicklung und Qualitätssicherung gerechtfertigt ist.