Zum alten Erbrecht hat der OGH (2 Ob 251/12v = Zak 2013/469, 260) vertreten, dass das Erfordernis von drei fähigen Testamentszeugen durch vier eingesetzte Erben erfüllt werden kann, sofern die Einsetzung bestimmt auf konkrete unveränderliche Nachlassteile erfolgt, weil dann jeweils drei als Zeugen für die Einsetzung des vierten auftreten können. Bei unbestimmten Erbeinsetzungen bestehe hingegen keine wechselseitige Zeugnisfähigkeit der Erben. Nach Ansicht der Autorin ist diese Differenzierung nicht mehr haltbar, seit das ErbRÄG 2015 die Anwachsung in § 560 ABGB nF auf eine generelle Zweifelsregel auch zugunsten bestimmt eingesetzter Erben erweitert hat. Weder unbestimmt noch bestimmt eingesetzte Erben seien fähig, die Erbeinsetzung anderer zu bezeugen.