Zu 6 Ob 170/16t = Zak 2017/75, 50: Auch wenn bei gemeinsamer Obsorge dem hauptsächlich betreuenden Elternteil gem § 162 Abs 2 ABGB das Recht, den Wohnort des Kindes zu bestimmen, alleine zukommt, stellt der Umzug mit dem Kind ins Ausland ohne rechtzeitige Verständigung des anderen Elternteils grundsätzlich eine Kindesentführung iSd HKÜ dar.