Zu 2 Ob 188/16k = Zak 2017/202, 117: Ein abgestelltes Kfz entzündete sich ohne Zusammenhang mit dem Fahrbetrieb aufgrund eines technischen Defekts (Kurzschluss) selbst. Da ein Gefahrenzusammenhang mit einem Betriebsvorgang fehlt, haftet der Halter für die durch den Brand verursachten Schäden nicht nach dem EKHG.