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Probleme beim exekutiven Zugriff auf die Genossenschaftswohnung des Verpflichteten

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/376Zak 2017, 219 Heft 11 v. 27.6.2017

EO: §§ 331 ff

WGG: § 17

Im Rahmen der Exekution ließ sich der betreibende Gläubiger zur Aufkündigung der Genossenschaftswohnung des Verpflichteten ermächtigen, um in der Folge auf den Finanzierungsbeitrag greifen zu können. Die Pflicht der Bauvereinigung zur Rückzahlung des Finanzierungsbeitrags wird jedoch nicht schon mit der Kündigung, sondern erst mit der Räumung und Rückstellung der Wohnung fällig. Nach erfolgter Kündigung kann der betreibende Gläubiger nicht erzwingen, dass die Bauvereinigung die Räumung und Rückstellung der Wohnung durchsetzt oder die noch nicht geräumte Wohnung übernimmt. Ob er die Räumung in sinngemäßer Anwendung der §§ 105 und 156 Abs 2 EO selbst vollziehen lassen kann, bleibt offen.

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