EO: §§ 331 ff
WGG: § 17
Im Rahmen der Exekution ließ sich der betreibende Gläubiger zur Aufkündigung der Genossenschaftswohnung des Verpflichteten ermächtigen, um in der Folge auf den Finanzierungsbeitrag greifen zu können. Die Pflicht der Bauvereinigung zur Rückzahlung des Finanzierungsbeitrags wird jedoch nicht schon mit der Kündigung, sondern erst mit der Räumung und Rückstellung der Wohnung fällig. Nach erfolgter Kündigung kann der betreibende Gläubiger nicht erzwingen, dass die Bauvereinigung die Räumung und Rückstellung der Wohnung durchsetzt oder die noch nicht geräumte Wohnung übernimmt. Ob er die Räumung in sinngemäßer Anwendung der §§ 105 und 156 Abs 2 EO selbst vollziehen lassen kann, bleibt offen.