ZPO: § 64 Abs 1 Z 1 lit f, § 517 Abs 3
Der Beschluss über den Antrag, Barauslagen im Rahmen der gem § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO bewilligten Verfahrenshilfe zu ersetzen, ist eine Kostenentscheidung. Bei dem Rechtsmittel des Verfahrenshelfers gegen diesen Beschluss handelt es sich daher um einen Kostenrekurs, der gem § 517 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig ist, wenn der Betrag 50 € nicht übersteigt.