Sofern Konkurrenzschutz nicht besonders vereinbart wurde, verstößt der Vermieter nach 7 Ob 42/16a = Zak 2016/519, 277 und 8 Ob 48/16s = Zak 2016/590, 315 nicht gegen seine vertraglichen Pflichten, wenn er ein anderes Geschäftslokal im Haus einem Konkurrenten des Mieters in Bestand gibt. Der Autor kritisiert diese Entscheidungen. Seiner Auffassung nach folgt bereits aus dem Vertragszweck und einer Interessenabwägung, dass die Ansiedlung eines Konkurrenten durch den Vermieter in unmittelbarer Nähe eine Störung des Gebrauchsrechts iSd § 1096 Abs 1 ABGB darstellt. Bei Verletzung dieses Konkurrenzschutzes stehe dem betroffenen Mieter entgegen 6 Ob 138/14h = Zak 2015/96, 57 ein Verwendungsanspruch gegen den Vermieter zu. Darüber hinaus sei auch der Konkurrent bei wissentlichem Eingriff in das Bestandrecht des Mieters einem Verwendungsanspruch ausgesetzt.