Aus Anlass der E 10 Ob 50/15y = Zak 2015/599, 337 zur Haftung von ärztlichen Gerichtssachverständigen vertritt der Autor die Auffassung, dass ein Facharzt, der einen nicht in seinen Fachbereich fallenden Auftrag übernommen hat, durch fehlendes Übernahmeverschulden entlastet wird, wenn er nicht wissen musste, dass ein Experte eines anderen Faches erforderlich ist. Dies sei iSd § 1299 ABGB aufgrund des Wissensstandes eines durchschnittlichen Angehörigen seiner Fachgruppe zu beurteilen.