KSchG: § 25c
ABGB: § 880a
Die Informationspflicht nach § 25c KSchG über die wirtschaftliche Lage des Schuldners trifft den Kreditgeber auch gegenüber einem Verbraucher, der die Haftung für die fremde Schuld nicht unmittelbar als Mitschuldner, Bürge oder Garant übernimmt, sondern zu ihrer Sicherstellung eine Bankgarantie beibringt.