ABGB: §§ 914, 988
KSchG: § 6 Abs 1 Z 5
In der Zinsgleitklausel des (Verbraucher-)Kreditvertrags wurde die Höhe der Kreditzinsen ohne weitere Regelung an einen (damals positiven) Referenzzinssatz zuzüglich eines fixen Aufschlags gebunden. Sofern keine Anhaltspunkte für einen abweichenden übereinstimmenden Parteiwillen existieren, ist diese Klausel dahin auszulegen, dass sie nicht zu Negativzinsen führen kann, dh die kreditgebende Bank dem Kreditnehmer keine Zinsen schuldet, wenn der Referenzzinssatz so weit unter null sinkt, dass er durch den Aufschlag nicht mehr ausgeglichen wird. Diese Auslegung ist mit dem Symmetriegebot des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG vereinbar.