ABGB: § 1096 Abs 1
Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter im Rahmen des Zumutbaren vor wesentlichen Störungen seines Gebrauchsrechts durch Dritte (insb andere Bewohner des Hauses) zu schützen.
OGH 26. 4. 2017, 7 Ob 56/17m
ABGB: § 1096 Abs 1
Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter im Rahmen des Zumutbaren vor wesentlichen Störungen seines Gebrauchsrechts durch Dritte (insb andere Bewohner des Hauses) zu schützen.
OGH 26. 4. 2017, 7 Ob 56/17m