Nach einer eineinhalbjährigen Legisvakanz traten am 1. 1. 2017 die modifizierten erbrechtlichen Bestimmungen in Kraft. Diese brachten für den Ehegatten und den eingetragenen Partner zahlreiche Neuerungen mit sich, die es insb bei der Errichtung von letztwilligen Verfügungen fortan zu berücksichtigen gilt.