In der Rs C-99/16 , Lahorgue/Anwaltskammer Lyon wertete es der EuGH als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit iSd Art 4 Rechtsanwälte-Dienstleistungs-RL 77/249/EWG , wenn einem dienstleistenden europäischen Anwalt in einem Mitgliedstaat (hier: Frankreich) der Zugang zum System des elektronischen Rechtsverkehrs mit Gerichten auch in Bezug auf Fälle, in denen kein Einvernehmensanwalt vorgeschrieben ist, verweigert wird, weil er nicht in die Anwaltsliste dieses Staats eingetragen ist. Diese Beschränkung erscheine nur dann gerechtfertigt, wenn es notwendig und nicht auf andere Weise möglich ist, die Berufsberechtigung vor jedem Zugriff über die in dem Staat geführte Anwaltsliste zu prüfen. Diese Beurteilung überließ der EuGH dem vorlegenden Gericht.