Bauherren sehen sich in den letzten Jahren häufig mit teilweise äußerst aggressivem Claiming konfrontiert. Wichtigste Anspruchsgrundlage ist dabei die Regelung des § 1168 Abs 1 S 2 ABGB. Der vorliegende Beitrag unterzieht diese Bestimmung einer näheren Untersuchung.1