Der OGH (8 Ob 45/16z) hat ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen zu Art 4 HUP (Haager Unterhaltsprotokoll) gestellt (siehe auch 7 Ob 208/16p = Zak 2017/111, 63). Der Unterhaltsanspruch des Kindes ist zwar grundsätzlich nach dem Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts zu beurteilen (Art 3 Abs 1 HUP); das Kind kann jedoch gem Art 4 Abs 3 HUP stattdessen das Recht des Aufenthaltsstaats des Unterhaltspflichtigen wählen, indem es das Unterhaltsverfahren in diesem Staat anhängig macht. Der OGH will vom EuGH klären lassen, ob und unter welchen Umständen es zu einem Wechsel des anwendbaren Rechts kommen kann, wenn nach erfolgter Rechtswahl durch das Kind der Unterhaltsschuldner einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts stellt.