Gem § 154 ZPO sind die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens unabhängig vom Erfolg vom Wiedereinsetzungswerber zu tragen. In der Rs 1 R 208/16i hat sich das OLG Wien der hL angeschlossen, die davon ausgeht, dass sich der Kostenersatz bei Bekämpfung von Kostenentscheidungen, die im Wiedereinsetzungsverfahren ergangen sind, nicht nach dieser Regelung, sondern nach den allgemeinen Kostenersatzbestimmungen der §§ 41 ff ZPO richtet. Daher komme es auf das Obsiegen im Kostenrekursverfahren an.