Gem § 344 UGB ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein Rechtsgeschäft, das ein Unternehmer abschließt, unternehmensbezogen ist. Für die Qualifikation eines "gemischten" Geschäfts mit privatem und unternehmerischem Zweck als Unternehmer- oder Verbrauchergeschäft ist diese Vermutungsregel nach Auffassung der Autoren nur mit zwei Einschränkungen von Bedeutung. Zum einen sei sie im Anwendungsbereich der Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU richtlinienkonform dahin auszulegen, dass nicht erst die Nebensächlichkeit des beruflichen Zwecks, sondern bereits das Überwiegen des privaten Zwecks zur Anwendung des Konsumentenschutzrechts führt. Zum anderen erfasse die Regelung nur Fälle, in denen es um eine einzige, gemischt genutzte Sache geht. Betreffe das Rechtsgeschäft hingegen eine Mehrheit unterschiedlich genutzter Sachen (zB gemeinsame Bestellung eines Fachbuchs und eines Bildbandes durch einen Rechtsanwalt im Onlinehandel) oder einen teilbaren Gegenstand (zB Parkettboden für Arbeits- und Wohnzimmer; anders 7 Ob 94/14w = Zak 2015/268, 152), sollte eine Aufspaltung in einen unternehmerischen Teil und einen Teil, der dem Konsumentenschutzrecht unterliegt, erfolgen.