Wenn der Käufer bei einem unternehmensbezogenen Warenkauf in Annahmeverzug gerät, kann der Verkäufer die Ware gem § 373 UGB nach vorheriger Androhung von einem befugten Unternehmer öffentlich versteigern oder - sofern sie einen "amtlichen" Markt- oder Börsepreis hat - aus freier Hand zum laufenden Preis verkaufen lassen. Der Beitrag geht auf den Begriff des befugten Unternehmers ein. Nach Ansicht der Autoren muss es sich nur im Versteigerungsfall um ein Versteigerungsunternehmen handeln. Beim Freihandverkauf komme hingegen jeder Unternehmer mit Gewerbeberechtigung in Betracht, sofern nicht aufgrund der Art der Ware eine besondere Berechtigung erforderlich ist. Der Freihandverkauf könne sogar vom Verkäufer selbst vorgenommen werden, weil der Käufer durch die gesetzlichen Vorgaben ausreichend geschützt werde.