KSchG: § 6 Abs 1 Z 2, § 6 Abs 3, § 28
ABGB: § 879 Abs 3
Auch wenn eine AGB-Klausel, die eine Zustimmungsfiktion bei Schweigen des Verbrauchers auf vorgeschlagene Leistungs- und Entgeltänderungen vorsieht, den Anforderungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG entspricht, kann sie aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG oder wegen gröblicher Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB unwirksam sein.